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Grundsteuer

Praktische Hinweise für den Grundsteuer-Zahlbescheid

Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den reformierten Regeln gezahlt. Die ersten Zahlbescheide sind verschickt, weitere werden im Laufe des Januars und Februars 2025 folgen. Was ist Eigentümern jetzt zu raten?

Der Eigentümer sollte seinen Bescheid genau prüfen, ob

  • die Angaben zur Immobilie stimmen, die Angaben aus dem vorangegangenen Wert- und Messbescheid richtig übernommen wurden und
  • der Messbescheid korrekt mit dem zutreffenden, von der Gemeinde festgelegten und ab dem 1.Januar 2025 geltenden Hebesatz multipliziert wurde.

Wenn das alles stimmt, ist in der Regel ein gesonderter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (Zahlbescheid) nicht erforderlich. Der Widerspruch gegen den Zahlbescheid ist im Gegensatz zum Einspruch gegen den Wert- und Messbescheid gebührenpflichtig und auch daher zumeist nicht empfehlenswert.

Hintergrund: Die Grundsteuer muss auf Basis der erfolgten Bewertung und Bemessung auch dann gezahlt werden, wenn der Einspruch gegen die Bewertung noch offen ist. Mit dem Widerspruch kann nur die Berechnung, nicht mehr die Bewertung oder die Steuermesszahl, angegriffen werden. Wichtig: Die Grundstücks-Bewertung kann mit einem Widerspruch gegen den Grundsteuer-Zahlbescheid nicht mehr angegriffen werden.

Die Höhe des Hebesatzes ist eine kommunalpolitische Entscheidung der Gemeinde. Sie kann ihn nach eigenem Ermessen jährlich neu festlegen. In einigen Bundesländern haben die Finanzverwaltungen bereits sogenannte Transparenzregister veröffentlicht. Darin legen sie fest, mit welchen Hebesätzen die Gemeinden aufkommensneutral bleiben, also in Summe nicht mehr im Grundsteuertopf landen würden als vor der Grundsteuerreform.

Sibylle Barent
Leiterin Steuer- und Finanzpolitik

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