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Mietrechtliche Aspekte zum E-Bike-Trend
Spielregeln für die Nutzung von E-Bikes in Wohngebäuden
E-Bikes sind in Deutschland zunehmend beliebt: 2023 machten 2,1 Millionen Verkäufe über 50 Prozent des Fahrradmarkts aus. Diese Entwicklung bringt neue Herausforderungen für Mieter und Vermieter in Bezug auf das Laden und Abstellen von E-Bikes. Im Folgenden eine rechtliche Einordnung der häufigsten Fragen zu E-Bikes in Wohngebäuden.
Laden von E-Bike-Akkus in der Wohnung
Mieter dürfen ihre E-Bike-Akkus grundsätzlich in der eigenen Wohnung laden, da dies zum üblichen Gebrauch der Mietsache zählt. Allerdings sollten dabei Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden, wie beispielsweise, dass nur unbeschädigte Originalladegeräte verwendet werden, der Ladevorgang überwacht wird, sich keine brennbaren Materialien in der Nähe befinden und die Haftpflichtversicherung über den E-Bike-Besitz informiert ist. Eine Rücksprache mit dem Vermieter ist schon allein deshalb sinnvoll, um die Kapazität des Stromnetzes sowie brandschutzrechtliche Vorgaben zu klären.
Laden von E-Bike-Akkus in Gemeinschaftsräumen
Das Laden von E-Bike-Akkus in gemeinschaftlich genutzten Räumen wie Fluren oder Kellern bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Ohne diese Zustimmung kann es als unbefugter Eingriff in das Eigentum des Vermieters gewertet werden. Zudem können brandschutzrechtliche Vorschriften weitere Einschränkungen erfordern. Wird ein Kellerraum exklusiv mitvermietet oder gestattet der Vermieter dem Mieter grundsätzlich die Ladung innerhalb der Gemeinschaftsräume, muss sichergestellt sein, dass die anfallenden Stromkosten dem jeweiligen Mieter korrekt zugeordnet werden. Dies kann beispielsweise durch einen separaten Stromzähler oder eine andere geeignete Abrechnungsmethode erfolgen. Ohne eine solche Regelung könnten die Stromkosten über den Allgemeinstrom abgerechnet werden, was zu Unstimmigkeiten und Benachteiligung der anderen Bewohner führen kann und somit als unzulässig zu klassifizieren ist.
Vermieter dürfen ihre Zustimmung zum Laden von E-Bike-Akkus in gemeinschaftlich genutzten Räumen an Bedingungen knüpfen, wie etwa den fachgerechten Einbau des Ladesteckers, regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlage, die Installation eines separaten Stromzählers, zusätzliche Brandmelder, die Meldung an die Versicherung und spezifische Vorgaben zum Ladevorgang und zum Rückbau.
Abstellen von E-Bikes in Gemeinschaftsräumen
Mieter dürfen Fahrräder in Gemeinschaftsflächen wie Hausfluren abstellen, solange sie dabei die Interessen des Vermieters und der anderen Bewohner berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass keine Fluchtwege versperrt oder Brandschutzbestimmungen verletzt werden. Der Vermieter kann in der Hausordnung oder im Mietvertrag festlegen, dass Fahrräder nur in dafür vorgesehenen Bereichen wie etwa dem Fahrradkeller abgestellt werden dürfen.
Haftung bei Akkubränden
Verursacht ein Mieter durch unsachgemäße Handhabung einen Brand, haftet er für die entstandenen Schäden. In der Regel deckt die Privathaftpflichtversicherung solche Schäden ab, sofern kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt, der Mieter also alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. Bei Schäden ohne Verschulden des Mieters kommen die Gebäudeversicherung des Vermieters und die Hausratversicherung des Mieters zum Tragen. Diese Versicherungen wiederum können Regressansprüche gegen den Mieter beziehungsweise seine Haftpflichtversicherung und/oder den Akkuhersteller geltend machen.
Luisa Peitz, Referentin Recht
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