




Pressemitteilung vom 09.06.2011
Jetzt knattern sie wieder! Rasenmähen ärgert Nachbarn
An Wochenenden im Sommer hört man sie in den Gärten fast überall: Die Rasenmäher.
Immer wieder gibt es in der warmen Jahreszeit Meinungsverschiedenheiten zwischen Nachbarn über den zeitlichen Umfang der Berechtigung zum Einsatz motorbetriebener Rasenmäher. Und dies obwohl es eindeutige Regelungen gibt, wann und bis zu welcher Lautstärke Rasenmäher benutzt werden dürfen.
Aus gegebenen Anlass weißt die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Hessen e.V. in diesem Zusammenhang auf die einzuhaltenden Bestimmungen hin.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt den zulässigen Einsatz von Motorrasenmähern im Garten. Sie umfasst insgesamt 57 unterschiedliche Geräte und Maschinenarten, von Baumaschinen über Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschaft- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläsern oder Rasen-mähern. Sie legt fest, welcher Rasenmäherlärm in welchen Arbeitszeiten noch zulässig ist und wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
„In Wohngebieten dürfen Rasenmäher werktags nur zwischen 7.00 und 20.00 Uhr betrieben werden“ erläutert Günther Belz, Vorsitzender von Haus & Grund Hessen. „Nicht erlaubt ist die Benutzung an Sonn- und Feiertagen. Der Betrieb von Laubbläsern, Laubsammlern, Freischneidern und Grastrimmern/ Gras-kantenschneidern ist an Werktagen auch in den Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr verboten. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Gerät das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt“ so Belz.
Aus anderen Verordnungen und kommunalen Satzungen können sich Verschärfungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ergeben. Insbesondere kann eine zusätzliche Mittagsruhe mit einhergehendem Verbot des Betriebs von Motorrasenmähern in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr festgelegt werden. Diese Regeln gelten nicht für handbetriebene Mäher. „Das bedeutet allerdings nicht, dass diese zu jeder Tages- und Nachtzeit betrieben werden dürfen und somit für Nachbarn ein stetes Ärgernis sind. Vielmehr greifen hier die allgemeinen Vorschriften des Nachbarrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch ein, die die Rücksichtnahme auf den Nachbarn und den Betrieb des Mähers zu allgemein-üblichen Zeiten gebieten“, erläutert Belz.
Wer sich vom Rasenmäherlärm eines Nachbarn gestört fühlt, sollte diesen zunächst darauf ansprechen. Grundsätzlich kann man auch die Polizei oder das Ordnungsamt anrufen.
Bei unangemessener Geräuschabsonderung kann ein Bußgeldverfahren nach § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingeleitet werden.
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