Pressemitteilung vom 19.03.2014

Lebensretter

Haus & Grund Hessen weist auf Installationspflicht für Rauchwarnmelder bis Jahresende hin

Nach § 13 Absatz 5 der Hessischen Bauordnung muss bis Ende 2014 jede Wohnung in Hessen, ob vermietet oder selbstgenutzt, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Darauf weist Younes Frank Ehrhardt, Landesgeschäftsführer von Haus & Grund Hessen, hin. Die Nachrüstungspflicht bezieht sich ausdrücklich nur auf Wohngebäude: Alle Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen mit jeweils mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Küche und Bad sind ausgenommen, weil der hier entstehende Wasserdampf zu Fehlalarmen führen kann. Hier könnten Wärmemelder (Thermomelder) eine Abhilfe schaffen, so Ehrhardt, und fährt fort:

Auf Prüfsiegel achten

„Rauchwarnmelder sind zweifellos wichtig, manchmal sogar lebenswichtig. An jedem Tag verunglücken in Deutschland zwei Menschen tödlich durch ein Feuer. Nicht Flammen sind dabei die häufigste Todesursache, sondern giftige Rauchgase. Sie können sich so schnell in der Wohnung ausbreiten, dass Bewohner innerhalb von Sekunden das Bewusstsein verlieren – vor allem in der Nacht, weil der Geruchssinn nicht im Schlaf aktiv ist. Ordnungsgemäß installierte Rauchmelder können diese Gase sehr früh erkennen und akustische Warnsignale geben. Personen in der Brandwohnung können so sich selbst und die eigene Familie in Sicherheit bringen, Mitbewohner warnen, die Feuerwehr alarmieren usw.“

Ehrhardt rät, beim Kauf auf das Zeichen des Verbandes der Schadensversicherer (VdS) sowie auf das CE- und das GS-Signet zu achten. Man sollte nicht am falschen Ende sparen, sondern ein Gerät mit einer langen Batterielaufzeit wählen.

Umlagefähigkeit der Kosten

Die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern trifft in Hessen den Eigentümer. Die Kosten aus dieser Nachrüstverpflichtung kann der Vermieter in einer Modernisierungsmieterhöhung mit jährlich 11 % auf den jeweiligen Mieter umlegen. Da hier aber Aufwand und geringe Summe in keinem Verhältnis stünden, empfiehlt Ehrhardt eine einvernehmliche Regelung.

Es gibt auch Unternehmen, die die Anmietung von Rauchwarnmeldern anbieten. Das Landgericht Magdeburg (AZ 1-S 171/11) hat die Mietkosten hierfür als umlagefähige Betriebskosten anerkannt, allerdings gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung hierzu, so Ehrhardt.

Installation und Wartung

Nach der entsprechenden DIN-Norm sollten die Rauchwarnmelder an der Decke in der Raummitte mit mindestens 50 cm Abstand von Wand, Unterzug oder Einrichtungsgegenständen angebracht werden (Ausnahme bei spitz zulaufenden Dachräumen). Der Vermieter hat das Recht, diese Arbeiten in der Wohnung durch eine Fachfirma oder Personen seines Vertrauens ausführen zu lassen.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft unterliegt in Hessen dem unmittelbaren Besitzer, stellt Ehrhardt fest, also dem Mieter oder selbstnutzenden Eigentümer. Mindestens einmal jährlich sollte über die Prüftaste der Warnton probeweise aktiviert werden. Will der Vermieter die Wartung der Geräte und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft selbst übernehmen, so kann er die hierdurch entstehenden Kosten auf den Mieter umlegen.

WEG

Bleiben noch die Wohnungseigentümergemeinschaften: Hier kann die Mehrheit der Eigentümer nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH V ZR 238/11), den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in der gesamten Wohnanlage beschließen, soweit das jeweilige Landesrecht eine Einbauverpflichtung vorsieht – auch gegen den Willen einzelner Eigentümer.

Abschließend rät Younes Frank Ehrhardt: „Schützen Sie sich, Ihre Mieter und Ihr Haus gegen Feuer, je eher desto besser!“

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