




Pressemitteilung vom 11.10.2007
BGH vereinfacht Mieterhöhung bei Teilinklusivmiete
Der u.a. für das Wohnungsmietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Erhöhung von Wohnungsmieten bei Verträgen erleichtert, nach deren reguläre Miete auch schon einen Teil der Nebenkosten enthält. Nach dem am 10.10.2007 verkündeten Urteil (Az. VIII ZR 331/06) muss der Mieter einer Erhöhung auf jeden Fall zustimmen, wenn diese so genannte Teilinklusivmiete noch unterhalb der ortsüblichen Netto-Kaltmiete bleibt.
Als Kaltmiete wird meist die Miete ohne jegliche Nebenkosten verstanden. Häufig ist in dem vertraglich vereinbarten Grund-Mietpreis aber auch ein teil der Nebenkosten enthalten, etwa Grundsteuer und Versicherungen sowie die Betriebskosten in Häusern mit mehreren Wohnungen. So wurden auch im konkreten Fall eines Mieters in Düsseldorf lediglich die Heizkosten, Wasser und Kabelgebühren gesondert als Nebenkosten berechnet. Im Oktober verlangte der Eigentümer eine Anhebung der Grundmiete von monatlich 575,50 auf 690,50 Euro. Dies lag immer noch unter der örtlichen Vergleichsmiete nach dem Düsseldorfer Mietspiegel, der die Mieten wie üblich ohne jegliche Nebenkosten ausweist.
Nach Ansicht des BGH kommt es nicht darauf an, dass die Nebenkosten nicht genau ausgewiesen sind, wenn die Miete auch mit einem Teil der Nebenkosten unter der ortsüblichen Netto-Kaltmiete bleibt. Zudem bekäftigten die Karlsruher Richter Ihre Rechtsprechung, wonach Vermieter ihre durchschnittlichen Betriebskosten auch mit einer Pauschale pro Quadratmeter angeben können.
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