




Pressemitteilung vom 29.11.2007
Mieter tragen Nutzerwechselgebühr
Auf eine bei entsprechend vertraglicher Vereinbarung wirksame Überwälzung der Kosten für Zwischenabrechnungen auf die Mieter, weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Hessen hin.
In den Medien fanden sich in der jüngsten Vergangenheit nur teilweise korrekte Wiedergaben der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kostentragung von Nutzerwechselgebühren bei Zwischenablesungen. Die einseitige Berichterstattung ist auf eine geschickte Pressemitteilung des Deutschen Mieterbundes zurückzuführen, die bewusst den Eindruck erwecken soll, dass jegliche Kosten der Zwischenablesung vom Vermieter zu tragen seien, vermutet Belz, Vorsitzender der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Hessen. Der Bundesgerichtshof hatte lediglich mangels entsprechender Vereinbarung und Turnusmäßigkeit dieser Gebühr eine Umlagefähigkeit als Betriebskosten verneint.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.11.2007, Az. VIII ZR 19/07) hatte in seiner Entscheidung jedoch ebenso zum Ausdruck gebracht, dass eine Übernahme der Kosten für Zwischenablesungen durch die Mieter dann möglich ist, wenn die Parteien eine andere Regelung getroffen haben. "Damit ist der Weg für vertragliche Vereinbarungen geebnet", so Belz abschließend.
In den Mietvertragsvordrucken, die von Haus & Grund Hessen herausgegeben werden, sind entsprechende Klauseln zur Kostentragung der Nutzerwechselgebühren eingearbeitet und damit vertraglich wirksam, wenn sie der Mieter durch sein Verhalten veranlasst hat (z.B. bei Kündigung).
Online-Mietverträge
Die mobile Arbeitsplattform für Vermieter. Jetzt einfach online Verträge für Wohnraum, Gewerbe und Garagen erstellen. Ohne Installation. Bis zu 20% Rabatt. Kein Drucklimit.






